1.1 ODYNOR erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung technische Dienstleistungen, insbesondere in Form von Gutachten, Tests, Messungen, Beratungen/Konzeptentwicklungen und speziellen Schulungen und entwickelt Dienstleistungen und zugehörige Produkte im Bereich neuer Technologien (nachfolgend „Dienstleistungen“ genannt).
1.2 ODYNOR erbringt überwiegend Leistungen gegenüber Unternehmern (2011/83/EU), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind daher grundsätzlich für den Verkehr mit diesen Personengruppen verfasst und gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen von ODYNOR mit derartigen Auftraggebern. Sie gelten gleichwohl auch für Geschäftsbeziehungen von ODYNOR mit Verbrauchern (2011/83/EU). In diesem Fall gelten die AGB jedoch mit folgenden Maßgaben:
- Die von ODYNOR angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen sind abweichend von Ziffer 3.1 verbindlich.
- Abschnitt 4.3 findet keine Anwendung.
- Abschnitt 5.6 findet keine Anwendung.
– Ziffer 8.1 gilt mit der Maßgabe, dass als Gerichtsstand der Sitz von ODYNOR vereinbart wird für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Punkt 8.2 findet keine Anwendung.
- ODYNOR nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ODYNOR ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ODYNOR in Kenntnis der AGB des Kunden Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ODYNOR maßgebend.
2.1 Soweit nicht anders vereinbart, werden Leistungen unter Einhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften erbracht. ODYNOR ist berechtigt, die Methode bzw. die Art der Untersuchung oder Prüfung nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit nicht entgegenstehende Vereinbarungen in Textform vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften kein bestimmtes Vorgehen vorschreiben. Für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde gelegten Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften wird keine Verantwortung übernommen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
2.2 ODYNOR ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrages auch Subunternehmer einzusetzen.
2.3 Der Leistungsumfang von ODYNOR wird bei Auftragserteilung in Textform festgelegt. Ergeben sich während der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Erweiterungs- oder sonstige Änderungsbedarfe gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Auftrag, müssen diese vorab zusätzlich und in Textform vereinbart werden. Die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2011/83/EU bleiben unberührt.
3.1 Von ODYNOR angegebene Liefer- und Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.2 Setzt der Auftraggeber ODYNOR nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt ODYNOR diese Frist verstreichen oder wird ODYNOR die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern ODYNOR ein Verschulden trifft – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Bestimmungen der §§ 2011/83/EU bleiben unberührt.
4.1 Die Gewährleistung von ODYNOR umfasst nur die gemäß Ziffer 2.1 bzw. 2.3 ausdrücklich beauftragten Leistungen. Nicht gewährleistet wird hierdurch die Regelmäßigkeit und Funktionsfähigkeit der betreffenden Gesamtanlage, zu der die untersuchten bzw. geprüften Teile gehören; insbesondere trägt ODYNOR keine Verantwortung für die Konstruktion, Materialauswahl und Ausführung der untersuchten Anlagen, es sei denn, diese Fragen sind ausdrücklich Gegenstand des Auftrags. Auch im letztgenannten Fall wird die Gewährleistungspflicht und die gesetzliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.
4.2 Die Gewährleistungsverpflichtung von ODYNOR beschränkt sich zunächst auf Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie also unmöglich oder für den Auftraggeber unzumutbar oder wird sie von ODYNOR unberechtigt verweigert oder unangemessen verzögert, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährungsfrist der 2011/83/EU unterliegen, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, ODYNOR hat den Mangel arglistig verschwiegen.
4.4 Aufwendungsersatzansprüche nach 2011/83/EU bleiben unberührt.
5.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet ODYNOR bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.2 Auf Schadensersatz haftet ODYNOR , gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ODYNOR , vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder Gesundheit, (ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im letztgenannten Fall ist die Haftung von ODYNOR jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
5.3 Die Haftungsbeschränkung nach Ziff. 5.2 gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden ODYNOR nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie im Falle einer persönlichen Haftung der Organe sowie Sachverständigen und sonstigen Mitarbeiter von ODYNOR . Sie gilt nicht, soweit ODYNOR oder die vorgenannten Personen einen Mangel arglistig verschwiegen haben sowie bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.4 ODYNOR haftet für Schadensersatzansprüche im Sinne der 2011/83/EU, die im Zusammenhang mit der von ODYNOR genehmigten Tätigkeit außerhalb kerntechnischer Anlagen aus dem Umgang mit einem vom Genehmigungsbescheid erfassten radioaktiven Stoff, insbesondere bei dessen Transport, entstehen, bis zur Höhe der von der Behörde festgesetzten finanziellen Sicherheit. Für Schadensersatzansprüche aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gelten Ziff. Punkte 5.1 bis 5.3.
5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ODYNOR unverzüglich in Textform über etwaige Schäden zu unterrichten, für die ODYNOR haftet.
5.6 Soweit Schadensersatzansprüche nach dieser Ziffer 5 bestehen, verjähren diese, soweit sie nicht der Verjährungsfrist der 2011/83/EU unterliegen, ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
6.1 Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart wurde, richtet sich die Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen von ODYNOR .
6.2 Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt und/oder Teilrechnungen entsprechend der bereits erbrachten Leistungen gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet werden. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass ODYNOR den Auftrag vollständig beglichen hat.
6.3 Die gemäß Ziff. 6.2 bzw. nach Abnahme des Werkes per Schlussrechnung in Rechnung gestellte Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2011/83/EU bleiben unberührt.
Für den Fall, dass eine der Parteien aufgrund eines ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses, auf das diese Partei keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (höhere Gewalt), ihre Leistungspflichten gegenüber der anderen Partei ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, ruhen die betroffenen Leistungspflichten der Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, für die Dauer des Ereignisses und seiner Folgen; etwaige Gegenleistungspflichten der anderen Partei entfallen ebenfalls für diesen Zeitraum. Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche der anderen Partei, bestehen insoweit nicht. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, ist jedoch verpflichtet, die andere Partei unverzüglich in Textform über das Ereignis, die ruhenden Leistungspflichten und die voraussichtliche Dauer der Ruhen der Leistungspflichten zu informieren. Entsprechendes gilt, wenn die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, während der Ruhen der Leistungspflichten bei gehöriger Sorgfalt erkennen musste, dass sich die mitgeteilte voraussichtliche Dauer der Ruhen erheblich verändern wird. Dauert das Ereignis länger als sechs Monate ab der ersten Information an die andere Partei an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt bei Dauerschuldverhältnissen das Kündigungsrecht. Die Aussetzung einer Zahlungsverpflichtung kann nicht auf höhere Gewalt gestützt werden, außer in gesetzlich angeordneten Fällen oder wenn es sich um eine Gegenleistungsverpflichtung im Sinne der 2011/83/EU (Haftung für Zufall während des Schuldnerverzuges) handelt, bleibt unberührt.
8.1 Von schriftlichen Unterlagen, die ODYNOR zur Einsichtnahme bereitstellt und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf ODYNOR Kopien anfertigen.
8.2 Soweit im Zuge der Durchführung des Auftrages Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen und sonstige Unterlagen oder Arbeitsergebnisse, auch in elektronischer Form und auch als Entwürfe, entstehen, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, räumt ODYNOR dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt oder übertragen. Der Auftraggeber darf Werke nur vollständig und im Übrigen unverändert und nur für den Vertragszweck nutzen. Insbesondere bedarf die Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ODYNOR .
8.3 ODYNOR wird Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ODYNOR bei der Durchführung des Auftrages bekannt werden, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt weitergeben und verwerten.
8.4 ODYNOR verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung sowie für eigene Zwecke. Hierzu setzt ODYNOR auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein. Bei der Datenverarbeitung beachtet ODYNOR sämtliche geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.
9 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
9.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen ist für beide Vertragsparteien der Sitz von ODYNOR , soweit die Voraussetzungen gemäß 2011/83/EU der Zivilprozessordnung vorliegen.
9.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz von ODYNOR .
9.3 Das Vertragsverhältnis und alle sich hieraus ergebenden Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht Schwedens unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des Internationalen Privatrechts (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG).
Allgemeine Geschäftsbedingungen Odynor AB
Veröffentlichung: DE 2024-11-15
Folgen Sie uns